Mobile Endgeräte für Lehrkräfte in NRW durch die Schulträger?

Die kommunalen Spitzenverbände haben zu aufkommenden Forderungen nach der Bereitstellung mobiler Endgeräte für Lehrkräfte Stellung bezogen (s. a. StGB NRW, Schnellbrief 116/2018) – Kurzfassung:

  • Keine mobilen Endgeräte für LuL auf Kosten des Schulträgers, allenfalls feste PC-Arbeitsplätze (je für mehrere Lehrkräfte) in der Schule wären denkbar.
  • Verantwortung des Schulträgers endet mit räumlichem Einflussbereich.
  • Kein Rechtsanspruch auf Ausstattung mit Mobilgeräten oder Kostenerstattung, Verweis an das Land NRW.
  • Verbände halten öffentlichkeitswirksame Aufregung um die Dienstanweisung für unangebracht, da
    a) die Hauptpersonalräte beim MSW NRW zustimmten,
    b) darin nur Datenschutzregelungen erfasst sind, die seit Jahren gelten,
    c) hauptsächlich Routinemaßnahmen erwartet werden und
    d) Datenschutzanforderungen bei Heimarbeit nicht gesenkt werden können.
  • LOGINEO würde begrüßt.
  • Abschließende Empfehlungen:
    a) Schulträger sollen sich von Diskussion nicht verunsichern lassen.
    b) Einzelforderungen nach Ausstattung mit Mobilgeräten
    durch Weitergabe der Stellungnahme begegnen.
    c) Ausstattung fester Arbeitsplätze in Schulen prüfen,
    aber unter Hinweis auf Wegfall steuerlicher Absetzbarkeit
    für dienstlich genutzte Privatgeräte der LuL.

Einzig die hinsichtlich der Ausstattungspflicht der Schulträger, die v. a. Lehrmittel betrifft, vertretene Einschätzung der Verbände, dass Lehrkräfte in Heimarbeit eher „Zusammenhangstätigkeiten“ (wie etwa Schreiben von Protokollen, Förderplänen oder Zeugnissen) verrichten statt Unterricht vorzubereiten, kann zumindest für die städtischen Hennefer Schulen eher nicht bestätigt werden.

Die Stellungnahme im Wortlaut:
2018-05-03-Bereitstellung-mobiler-Endgeraete-Anlage__2_ (1)